Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feiertagsgesetz
FTG§ 6 Verbot von Sport-, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen
Stand: 01.08.2026
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- BVerfG, 27.10.2016 – 1 BvR 458/10Schutz des Karfreitags als stiller Feiertag (Bayerisches Feiertagsgesetz)Zitiert von 38
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/6#abs-1 (1) Öffentliche Sportveranstaltungen sind verboten:
am Karfreitag
am Totensonntag bis 11 Uhr,
am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) ab 13 Uhr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/6#abs-2 (2) Öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sind verboten:
am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr,
am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr und
am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis 24 Uhr.