Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feiertagsgesetz
FTG§ 3 Arbeitsverbote
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 27.10.2016 – 1 BvR 458/10Schutz des Karfreitags als stiller Feiertag (Bayerisches Feiertagsgesetz)Zitiert von 38
- VG Frankfurt (Oder), 25.05.2022 – 5 L 161/22
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/3#abs-1 (1) Die Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/3#abs-2 (2) Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach § 4 erlaubt sind.