Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feiertagsgesetz
FTG§ 3 Arbeitsverbote
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/3#abs-1 (1) Die Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FTG/3#abs-2 (2) Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonntage und gesetzlich anerkannten Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach § 4 erlaubt sind.