Gesetze / Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz
FStrPrivFinG§ 6 Mautgebührengenehmigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/6?asof=2019-11-13#abs-1 (1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder beantragt der Private im Falle des § 2 Abs. 3 die Mautgebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die Höhe der Mautgebühr der Genehmigung der zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/6?asof=2019-11-13#abs-2 (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/6?asof=2019-11-13#abs-3 (3) Der Private kann jederzeit bei der obersten Landesstraßenbaubehörde beantragen, eine neue Mautgebühr zu genehmigen. Der Private hat einen Anspruch auf die Genehmigung, soweit sich die der genehmigten Mautgebühr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/6?asof=2019-11-13#abs-4 (4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste Landesstraßenbaubehörde die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/6?asof=2019-11-13#abs-5 (5) Die Genehmigung kann unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf auch widerrufen werden, wenn der Private den Widerruf beantragt.
Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 498 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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01.09.2005 Ausfertigung
§ 6 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I 2676)
BGBl. I S. 2676
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