Gesetze / Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz
FStrPrivFinG§ 6 Mautgebührengenehmigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder beantragt der Private im Falle des § 2 Abs. 3 die Mautgebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die Höhe der Mautgebühr der Genehmigung der zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Private kann jederzeit bei der obersten Landesstraßenbaubehörde beantragen, eine neue Mautgebühr zu genehmigen. Der Private hat einen Anspruch auf die Genehmigung, soweit sich die der genehmigten Mautgebühr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste Landesstraßenbaubehörde die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Genehmigung kann unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf auch widerrufen werden, wenn der Private den Widerruf beantragt.