Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 13b Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 13b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409 877)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 13b geändert durch Artikel 466 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.