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# § 13b FStrG — Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

Bundesfernstraßengesetz  
Stand: 31.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

- 1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher bestimmt wird;

- 2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;

- 3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 13b FStrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 31.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/13b

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