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# § 18 FSPVO (Sachsen) — Externenprüfung

Feststellungsprüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Externe Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht am Studienkolleg studieren, können an der Feststellungsprüfung teilnehmen. Sie sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Vorbildung eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt. Der zugelassenen Studienbewerberin oder dem zugelassenen Studienbewerber wird Gelegenheit gegeben, sich am Studienkolleg über die Prüfungsanforderungen und die zweckmäßige Art der Vorbereitung zu informieren.

(2) Zusätzlich zu den schriftlichen Prüfungen in den in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Pflichtfächern müssen externe Studienbewerberinnen und Studienbewerber mündliche Prüfungen in diesen sowie in allen weiteren Pflichtfächern des von ihnen angegebenen Schwerpunktkurses ablegen. Von der mündlichen Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ist auf Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers in den Fächern abzusehen, in denen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren schriftliche Prüfungsleistungen in zwei Fächern schlechter als ausreichend sind, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

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Zitiervorschlag: § 18 FSPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/18

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