Gesetze / Landesrecht Sachsen / Feststellungsprüfungsverordnung
FSPVO§ 12 Wiederholung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/12#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann vorbehaltlich des § 17 Absatz 2 nur einmal und vorbehaltlich des Absatzes 2 nur als Ganzes wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung kann nur an demselben Studienkolleg und frühestens nach einem Semester abgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/12#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass bei einer Wiederholungsprüfung auf die Prüfungen in den Fächern verzichtet wird, in denen die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Prüfung bestanden hatte. Die in diesen Fächern erteilten Fachnoten werden bei erfolgreichem Ablegen der Wiederholungsprüfung bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung nach § 11 übernommen. Unterzieht sich die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei einer Wiederholungsprüfung auch einer Prüfung in den bereits bestandenen Fächern, so werden die Noten der Wiederholungsprüfungen als Prüfungsleistungen in die Berechnung der Fachnoten gemäß § 10 Absatz 5 eingebracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/12#abs-3 (3) Besteht die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Wiederholungsprüfung nicht, so hat sie oder er die Feststellungsprüfung endgültig nicht bestanden.