Gesetze / Landesrecht Sachsen / Feststellungsprüfungsverordnung

FSPVO

§ 11 Bestehen der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/11#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Feststellungsprüfung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ fest. Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in allen Fächern mindestens die Fachnote „ausreichend“ erzielt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/11#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss bildet die Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Fachnoten. Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma gebildet, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung ersatzlos gestrichen. Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern,

1. die gemäß § 7 Absatz 6 von der Teilnahme an der Deutschprüfung befreit sind, bleibt das Fach Deutsch bei der Berechnung der Gesamtnote unberücksichtigt,

2. die gemäß § 7 Absatz 7 in englischsprachigen Feststellungsprüfungen von der Teilnahme an der Englischprüfung befreit sind, bleibt das Fach Englisch bei der Berechnung der Gesamtnote unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/11#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 sowie § 10 Absatz 5 gebildeten Noten und das Ergebnis der Feststellungsprüfung werden der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/11#abs-4 (4) Wenn in nur einem Fach, ausgenommen das Fach Deutsch oder in englischsprachigen Feststellungsprüfungen das Fach Englisch, die Fachnote „ausreichend“ nicht erzielt wurde, kann der Prüfungsausschuss in diesem Fach ohne Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers eine Nachprüfung vor Beginn des folgenden Semesters gestatten. Der Termin für die Nachprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Wird die Nachprüfung bestanden, so geht die Note „ausreichend“ als Fachnote in die Berechnung der Gesamtnote der Feststellungsprüfung ein.

§ 10 § 12