Gesetze / Landesrecht Sachsen / Feststellungsprüfungsverordnung

FSPVO

§ 13 Zeugnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/13#abs-1 (1) Über die bestandene Feststellungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4, für die bestandene englischsprachige Feststellungsprüfung nach dem Muster der Anlage 5, ausgestellt. Das jeweilige Zeugnis enthält die Fachnoten und die Gesamtnote.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/13#abs-2 (2) Bei nicht bestandener Feststellungsprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Feststellungsprüfung und die erbrachten Leistungen.

§ 12 § 14