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# § 12 FSPVO (Sachsen) — Wiederholung der Prüfung

Feststellungsprüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann vorbehaltlich des § 17 Absatz 2 nur einmal und vorbehaltlich des Absatzes 2 nur als Ganzes wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung kann nur an demselben Studienkolleg und frühestens nach einem Semester abgelegt werden.

(2) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass bei einer Wiederholungsprüfung auf die Prüfungen in den Fächern verzichtet wird, in denen die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Prüfung bestanden hatte. Die in diesen Fächern erteilten Fachnoten werden bei erfolgreichem Ablegen der Wiederholungsprüfung bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung nach § 11 übernommen. Unterzieht sich die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei einer Wiederholungsprüfung auch einer Prüfung in den bereits bestandenen Fächern, so werden die Noten der Wiederholungsprüfungen als Prüfungsleistungen in die Berechnung der Fachnoten gemäß § 10 Absatz 5 eingebracht.

(3) Besteht die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Wiederholungsprüfung nicht, so hat sie oder er die Feststellungsprüfung endgültig nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 12 FSPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/12

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