§ 6
Stand: 10.06.2019
Als gesetzliche Unfallversicherung gelten auf Gesetz beruhende Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten oder eines dieser Wagnisse.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 FRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 04.05.1999 – B 2 U 19/98 RZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.