Gesetze / Familienpflegezeitgesetz
FPfZG§ 8 Antrag auf Förderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPfZG/8#abs-1 (1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben entscheidet auf schriftlichen Antrag über das Darlehen nach § 3 und dessen Rückzahlung nach § 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPfZG/8#abs-2 (2) Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPfZG/8#abs-3 (3) Der Antrag muss enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPfZG/8#abs-4 (4) Dem Antrag sind beizufügen:
Änderungsverlauf
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2462)
BGBl. 2014 I S. 2462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.