Gesetze / Fertigpackungsverordnung

FPackV

§ 5 Abtropfgewicht

Stand: 01.12.2020

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/5#abs-1 (1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/5#abs-2 (2) Als Aufgussflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind:

1.
Wasser,
2.
wässrige Salzlösungen,
3.
Salzlake,
4.
Genusssäure in wässriger Lösung,
5.
Essig,
6.
wässrige Zuckerlösungen,
7.
wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln sowie
8.
Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

Dies gilt auch, wenn die Aufgussflüssigkeit

1.
Bestandteil in Mischungen,
2.
gefroren oder
3.
tiefgefroren

ist.

§ 4 § 6