Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 4 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
Stand: 01.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/4#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge für Erzeugnisse, die nicht kleiner als 5 Gramm oder 5 Milliliter und nicht größer als 10 Kilogramm oder 10 Liter sind. Satz 1 gilt nicht für vorverpackte Lebensmittel und nicht vorverpackte Lebensmittel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/4#abs-2 (2) Wer Fertigpackungen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/4#abs-3 (3) Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen sind nach Volumen, Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen nach Gewicht nach Maßgabe des Absatzes 4 zu kennzeichnen, soweit nach anderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist oder nicht eine abweichende Kennzeichnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geboten ist. Im Zweifel hat die Angabe nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/4#abs-4 (4) Die Nennfüllmenge ist
in Ziffern anzugeben. Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist anzufügen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 FPackV →
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