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# § 5 FPackV — Abtropfgewicht

Fertigpackungsverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.

(2) Als Aufgussflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind:

- 1. Wasser,

- 2. wässrige Salzlösungen,

- 3. Salzlake,

- 4. Genusssäure in wässriger Lösung,

- 5. Essig,

- 6. wässrige Zuckerlösungen,

- 7. wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln sowie

- 8. Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

Dies gilt auch, wenn die Aufgussflüssigkeit

- 1. Bestandteil in Mischungen,

- 2. gefroren oder

- 3. tiefgefroren

ist.

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Zitiervorschlag: § 5 FPackV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/5

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