Gesetze / Fertigpackungsverordnung

FPackV

§ 36 Genauigkeitsanforderungen

Stand: 01.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/36#abs-1 (1) Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maßbehältnis-Flaschen

1.
den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen oder
2.
die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.

Sie müssen für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/36#abs-2 (2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen:

Nennvolumen
in ml
% des
Nennvolumens
ml
bis 506
50 bis 100 3
100 bis 2003
200 bis 300 6
300 bis 5002
500 bis 1 00010
1 000 bis 5 0001

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/36#abs-3 (3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/36#abs-4 (4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/36#abs-5 (5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§ 35 § 37