Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 37 Herstellerzeichen
Stand: 01.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/37#abs-1 (1) Hersteller von Maßbehältnis-Flaschen, deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt, haben bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch die Erteilung eines Herstellerzeichens zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/37#abs-2 (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen,
wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu befürchten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/37#abs-3 (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen der Länder, der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach der Erteilung eines Herstellerzeichens. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht in ihrer Internetdarstellung eine Liste mit den von ihr erteilten Herstellerzeichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/37#abs-4 (4) Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.