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# § 36 FPackV — Genauigkeitsanforderungen

Fertigpackungsverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maßbehältnis-Flaschen

- 1. den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen oder

- 2. die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.

Sie müssen für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.

(2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen:

```
Nennvolumen in ml	% des Nennvolumens	ml
bis 50	6	–
50 bis 100	–	3
100 bis 200	3	–
200 bis 300	–	6
300 bis 500	2	–
500 bis 1 000	–	10
1 000 bis 5 000	1	–
```

(3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.

(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.

(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

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Zitiervorschlag: § 36 FPackV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/36

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