Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 35 Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen
Stand: 01.12.2020
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- VG Düsseldorf, 20.01.2012 – 3 K 8384/09Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/35#abs-1 (1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben messtechnischen Garantien zulässt wie Glas, und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/35#abs-2 (2) Wer Maßbehältnis-Flaschen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass die Maßbehältnis-Flaschen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/35#abs-3 (3) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen
Die Abbildung des Zeichens nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens 3 mm hoch sein. Bei Maßbehältnis-Flaschen ist das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene Volumen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/35#abs-4 (4) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Flaschenboden oder an der Bodennaht unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen
Randvollvolumen ist das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/35#abs-5 (5) Flaschen, die lediglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, gelten als Maßbehältnis-Flaschen, wenn sie
| Nennvolumen in ml | Randvollvolumen in ml |
|---|---|
| 20 | 21,5 |
| 25 | 27 |
| 30 | 32,5 |
| 40 | 42,5 |
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/35#abs-6 (6) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnis-Flaschen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, darf die Bezeichnungen in Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 5 Nummer 1 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.