Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 30 Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
Stand: 01.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/30#abs-1 (1) Wer Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/30#abs-2 (2) Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/30#abs-3 (3) Der nach Anlage 3 Nummer 6 oder Anlage 4 Nummer 6 bestimmte Mittelwert der Füllmengen darf die angegebene Nennfüllmenge bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/30#abs-4 (4) Verkaufseinheiten ohne Umhüllung dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihr Gewicht die in § 9 oder ihre Länge oder ihre Fläche die in § 28 Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 1 festgelegten Minusabweichungen nicht überschreitet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/30#abs-5 (5) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und die §§ 33, 38, 39 und 41 sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/30#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Verkaufseinheiten, die ausschließlich für Endverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.