Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 28 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche
Stand: 01.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/28#abs-1 (1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/28#abs-2 (2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/28#abs-3 (3) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Minusabweichung den Wert bei einer Kennzeichnung
nicht überschreitet. Abweichend davon darf die Minusabweichung bei Garnen mit einer Nennlänge von 100 Meter und weniger den Wert vier vom Hundert nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/28#abs-4 (4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekennzeichneter Länge und Breite.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/28#abs-5 (5) Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wundschnellverbände gelten nur die Anforderungen der Absätze 1 und 2. Für Erzeugnisse, für die im Arzneibuch nach § 55 des Arzneimittelgesetzes Anforderungen an die Länge festgelegt sind, gelten diese Anforderungen. Für Reißverschlüsse gelten die anerkannten Regeln der Technik.