Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Flächenpoolverordnung
FPV§ 5 Übertragung von Kompensationspflichten auf Agenturen
Stand: 02.08.2026
Nach § 4
anerkannte Agenturen können die Verpflichtung des Verursachers eines Eingriffs
zur Leistung von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung
gegen Entgelt dahingehend übernehmen, dass allein sie nach erfolgter
Zulassungsentscheidung die Durchführung und Pflege der Kompensation
gewährleisten und für entsprechende Kontrollen durch die Zulassungs- und/oder
Naturschutzbehörde zur Verfügung stehen. Die Übertragung der
Kompensationsverpflichtung auf Agenturen hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie
kann nicht widerrufen werden und ist in die jeweilige Zulassungsentscheidung
aufzunehmen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 FPV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2025 – L 16 KR 171/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2025 – L 4 KR 184/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.