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§ 5 FPV (Brandenburg) — Übertragung von Kompensationspflichten auf Agenturen

Flächenpoolverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach § 4

anerkannte Agenturen können die Verpflichtung des Verursachers eines Eingriffs

zur Leistung von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung

gegen Entgelt dahingehend übernehmen, dass allein sie nach erfolgter

Zulassungsentscheidung die Durchführung und Pflege der Kompensation

gewährleisten und für entsprechende Kontrollen durch die Zulassungs- und/oder

Naturschutzbehörde zur Verfügung stehen. Die Übertragung der

Kompensationsverpflichtung auf Agenturen hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie

kann nicht widerrufen werden und ist in die jeweilige Zulassungsentscheidung

aufzunehmen.