Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Falknerprüfungsordnung

FPO

§ 5 Bewertung der Leistung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/5#abs-1 (1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Prüfungsteil mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Im mündlichen Teil der Prüfung sind die Leistungen in jedem Sachgebiet (§ 3 Abs. 2) gesondert zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/5#abs-2 (2) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten mit „bestanden“ bewertet worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/5#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung mit „bestanden“ zu bewerten.

§ 4 § 6