Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Falknerprüfungsordnung

FPO

§ 4 Zulassung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/4#abs-1 (1) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwei Monate vor dem Termin der Falknerprüfung bei der obersten Jagdbehörde einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/4#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:

ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf;

ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr;

bei Minderjährigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Die oberste Jagdbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/4#abs-3 (3) Zu der Prüfung dürfen durch die oberste Jagdbehörde nicht zugelassen werden:

Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben;

Bewerber, denen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/4#abs-4 (4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zu der Prüfung ist dem Bewerber einen Monat vor dem Termin für die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Wird der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen, erhält er einen Bescheid.

§ 3 § 5