Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Falknerprüfungsordnung
FPO§ 3 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/3#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Der mündliche Teil muss dem praktischen Teil vorangehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/3#abs-2 (2) Die Prüfung umfasst im mündlichen Teil folgende Sachgebiete:
Kenntnis der Greifvögel, insbesondere ihrer Lebensweise und Lebensbedingungen einschließlich ihrer Gefährdungsursachen;
Haltung, Pflege und Abtragen von Beizvögeln;
Ausübung der Beizjagd einschließlich der Haltung, Abrichtung und Führung von Jagdhunden für die Beizjagd;
Rechtsgrundlagen der Falknerei, Greifvogelschutz einschließlich der Beschaffung und des Inverkehrbringens von Greifvögeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/3#abs-3 (3) Die Prüfung im praktischen Teil umfasst Fragen der Haltung von Beizvögeln und der Ausübung der Beizjagd (insbesondere Handhabung von Falknereigerät, Anfertigung von Geschüh und Anlegen der Lederfesselung).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/3#abs-4 (4) Die oberste Jagdbehörde setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Bedarf fest und gibt sie mindestens drei Monate vorher unter Angabe der Prüfungsorte im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes Brandenburg e. V. bekannt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/3#abs-5 (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Jagdbehörde können bei der Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Hilfskräfte hinzuziehen sowie Zuhörer und Zuschauer zulassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/3#abs-6 (6) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Wird die Niederschrift als elektronisches Dokument aufgezeichnet, fügen die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Namen am Ende des Dokuments hinzu und das Dokument wird mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. Die schriftliche oder elektronische Niederschrift ist bei der obersten Jagdbehörde aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/3#abs-7 (7) Die Bewerber sollen in Gruppen von zwei bis höchstens fünf Bewerbern geprüft werden. Der mündliche Teil der Prüfung soll in der Regel je Bewerber nicht länger als 20 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/3#abs-8 (8) Jeder Prüfungsteilnehmer hat sich für die Dauer der Prüfung gegen Unfall und Haftpflicht ausreichend zu versichern.