Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Falknerprüfungsordnung
FPO§ 6 Prüfungsergebnis
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/6#abs-1 (1) Ist der mündliche Teil der Prüfung nicht bestanden, so schließt die oberste Jagdbehörde den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/6#abs-2 (2) Ein Bewerber kann durch die oberste Jagdbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/6#abs-3 (3) Wird ein Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen, gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPO/6#abs-4 (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber den mündlichen und den praktischen Teil der Prüfung bestanden hat.