Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
FHKV§ 1 Der Koordinierung und Flugplanvermittlung unterliegende Flugplätze und Verfahren der Flugplanvermittlung und Koordinierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPKV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Folgende Verkehrsflughäfen sind flugplanvermittelte oder koordinierte Verkehrsflughäfen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g, h und i der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 14 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 138 S. 50), bei denen Start- und Landezeiten zu koordinieren sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPKV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erklärung eines in Absatz 1 genannten Verkehrsflughafens zum koordinierten Flughafen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes, im Benehmen mit dem betroffenen Flughafenunternehmer und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses nach § 2 durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; sie wird im Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt dabei im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes, ob der Verkehrsflughafen während seiner gesamten Betriebszeit oder nur für die Zeiträume, in denen Kapazitätsprobleme auftreten, für koordiniert erklärt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPKV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Übersteigt innerhalb bestimmter Zeiträume die Nachfrage nach Start- und Landezeiten regelmäßig nicht die Flugplatz- und Flugsicherungskapazität der in Absatz 1 genannten Verkehrsflughäfen, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes, im Benehmen mit dem betroffenen Flughafenunternehmer und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses nach § 2 einzelne Verkehrsflughäfen innerhalb dieser Zeiträume aus der Koordinierungspflicht entlassen. Die Entlassung aus der Koordinierungspflicht wird im Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPKV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über Einzelfragen der zweckdienlichen Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den Vorrang bei der Zuweisung von Start- und Landezeiten (Slots) sowie der Vorschriften über die Durchführung der Flughafenkoordination entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Rahmen seiner Rechts- und Fachaufsicht.
Änderungsverlauf
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04.12.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 401)
BGBl. 2024 I Nr. 401
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 573 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2009 I S. 2424
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06.06.2005 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2005 (BGBl. I 1579)
BGBl. 2005 I S. 1579
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 460 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.