Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 20 Wiederholung einer Klassenstufe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/20#abs-1 (1) Ein Schüler, der nicht versetzt oder gemäß § 26 Absatz 2 nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann einmal die jeweilige Klassenstufe wiederholen. Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt in der Regel im unmittelbar anschließenden Schuljahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/20#abs-2 (2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich.