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FOSO

§ 20 Wiederholung einer Klassenstufe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/20#abs-1 (1) Ein Schüler, der nicht versetzt oder gemäß § 26 Absatz 2 nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann einmal die jeweilige Klassenstufe wiederholen. Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt in der Regel im unmittelbar anschließenden Schuljahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/20#abs-2 (2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich.

§ 19 § 21