(1) Ein Schüler, der nicht versetzt oder gemäß § 26 Absatz 2 nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann einmal die jeweilige Klassenstufe wiederholen. Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt in der Regel im unmittelbar anschließenden Schuljahr.
(2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich.