Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 45 Unterrichtsorganisation

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/45#abs-1 (1) Das zusätzliche Unterrichtsangebot wird in Form von Zusatzkursen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik organisiert. Es kann bildungsgang- und schulübergreifend angeboten werden. Im Fall eines schulübergreifenden Angebots beauftragt das staatliche Schulamt eine Schule mit der Durchführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/45#abs-2 (2) Der Umfang der Zusatzkurse richtet sich nach den zeitlichen Vorgaben der Anlage. Der Unterricht wird entsprechend den curricularen Vorgaben des für Schule zuständigen Ministeriums erteilt.

Einzelnorm

§ 44 § 46