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# § 45 FOSFHRV (Brandenburg) — Unterrichtsorganisation

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das zusätzliche Unterrichtsangebot wird in Form von Zusatzkursen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik organisiert. Es kann bildungsgang- und schulübergreifend angeboten werden. Im Fall eines schulübergreifenden Angebots beauftragt das staatliche Schulamt eine Schule mit der Durchführung.

(2) Der Umfang der Zusatzkurse richtet sich nach den zeitlichen Vorgaben der Anlage. Der Unterricht wird entsprechend den curricularen Vorgaben des für Schule zuständigen Ministeriums erteilt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 45 FOSFHRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/45

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