Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 46 Bescheinigung, Zeugnisse

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/46#abs-1 (1) Am Ende eines jeden Schulhalbjahres wird eine Bescheinigung über die Leistungen in den Zusatzkursen erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/46#abs-2 (2) Die Bescheinigungen gemäß Absatz 1 und das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife werden von der Schule ausgestellt, die die Kurse durchführt.

Einzelnorm

§ 45 § 47