Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 44 Aufnahme
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/44#abs-1 (1) Für die Aufnahme in das Zusatzangebot ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Dem Antrag ist der Nachweis über den geforderten Schulabschluss beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/44#abs-2 (2) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wer in das Zusatzangebot aufgenommen wurde, hat die Pflicht zur Teilnahme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/44#abs-3 (3) Bei Übernachfrage gelten die Bestimmungen entsprechend § 6.
Einzelnorm