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FOSFHRV

§ 35 Durchführung der mündlichen Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/35#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung findet vor dem zuständigen Fachausschuss statt und wird von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/35#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung wird im Fach Englisch als Gruppenprüfung mit in der Regel zwei Prüflingen und in allen anderen Fächern als Einzelprüfung durchgeführt.

Einzelnorm

§ 34 § 36