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FOSFHRV

§ 34 Antrag des Prüflings auf mündliche Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/34#abs-1 (1) Jeder Prüfling kann zusätzlich zu den Fächern der mündlichen Prüfung gemäß § 33 Absatz 5 höchstens zwei Fächer benennen, in denen er mündlich geprüft werden möchte. Der Prüfling muss diesen Antrag spätestens zwei Schultage nach Bekanntgabe der Fächer der mündlichen Prüfung schriftlich an das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied richten. Dem Wunsch des Prüflings ist zu entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/34#abs-2 (2) Der Prüfling kann von seinem Antrag nur dann zurücktreten, wenn er nicht selbst zu vertretende Gründe einer Verhinderung vorbringen kann, die der Prüfungsausschuss anerkennt.

Einzelnorm

§ 33 § 35