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§ 35 FOSFHRV (Brandenburg) — Durchführung der mündlichen Prüfung

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem zuständigen Fachausschuss statt und wird von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer durchgeführt.

(2) Die mündliche Prüfung wird im Fach Englisch als Gruppenprüfung mit in der Regel zwei Prüflingen und in allen anderen Fächern als Einzelprüfung durchgeführt.

Einzelnorm