Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 36 Bewertung der mündlichen Prüfung
Stand: 02.08.2026
Die prüfende Lehrkraft schlägt die Note für die mündliche Prüfung vor. Der Fachausschuss legt die Note fest und teilt sie dem Prüfling mit.
Einzelnorm