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FOBOSO

§ 11 Höchstausbildungsdauer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/11#abs-1 (1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt

1. an der Fachoberschule vier Jahre, bei Besuch der Jahrgangsstufe 13 fünf Jahre,

2. an der Berufsoberschule vier Jahre.

Wenn zuvor die Vorklasse besucht wurde, erhöht sich die Höchstausbildungsdauer nach Satz 1 um ein Jahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/11#abs-2 (2) Für die Berechnung der Ausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschulen verbrachten Schuljahre, auch wenn sie durch Austritt nach Ablauf der ersten sechs Unterrichtswochen, nicht bestandene Probezeit oder Krankheit verkürzt waren. Nicht angerechnet wird der Besuch des Vorkurses. Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/11#abs-3 (3) Die Ministerialbeauftragten können unter den Voraussetzungen des § 45 BaySchO Ausnahmen zulassen.

§ 10 § 12