Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachober- und Berufsoberschulordnung
FOBOSO§ 10 Klassen und andere Unterrichtsgruppen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/10#abs-1 (1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts
1. bei zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 16,
2. bei mehr als zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21
betragen. Die Ministerialbeauftragten können Ausnahmen zulassen, soweit keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/10#abs-2 (2) Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über
1. die Teilung von Klassen in Gruppen,
2. die Zusammenfassung von Klassen im allgemeinbildenden Unterricht und
3. die Einrichtung von
a) Förderunterricht,
b) Unterricht in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß Anlage 1 Nr. 2,
c) Unterricht in Wahlpflichtfächern gemäß Anlage 1 Nr. 3 und
d) Unterricht in Wahlfächern.
Die erstmalige Einrichtung von Wahlfächern ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang den Ministerialbeauftragten vor Schuljahresbeginn anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/10#abs-3 (3) Fachoberschule und Berufsoberschule wirken beim Seminarfach und bezüglich der Unterrichtsangebote gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchst. b bis d zusammen. Bei der Klassenbildung können Schulen verschiedener Standorte zusammenwirken; die Schulleitungen sorgen für einen reibungslosen Schulwechsel und stellen das Einvernehmen mit den Aufwandsträgern her. Berufsschule und Fachoberschule wirken beim DBFH-Bildungsgang zusammen, insbesondere bei Leistungen, die aus der Berufsschule in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/10#abs-4 (4) Im Rahmen von durch die Ministerialbeauftragten zu genehmigenden Kooperationen von Berufsoberschulen können Schülerinnen und Schüler am Unterricht von anderen Schulen als ihrer Stammschule teilnehmen. Dabei sind sie den Schülerinnen und Schülern der anderen Schule gleichgestellt und haben schriftliche Leistungsnachweise zugleich mit diesen abzulegen. Die erreichten Noten und Halbjahresergebnisse werden der Stammschule mitgeteilt und fließen dort in die Zeugnisse ein.