Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachober- und Berufsoberschulordnung
FOBOSO§ 12 Stundentafeln, Distanzunterricht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/12#abs-1 (1) Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach Anlage 1, für den DBFH-Bildungsgang die Stundentafeln nach Anlage 2 zugrunde zu legen. Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen für die Dauer eines Schuljahres genehmigen; mit Genehmigung der Ministerialbeauftragten kann der Unterricht in einzelnen Pflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden. Keiner Genehmigung bedürfen die organisatorisch bedingte Verblockung des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr sowie zeitlich begrenzte Abweichungen von den Stundentafeln in Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule oder in der Vorklasse zur Förderung einzelner Klassen in bestimmten Fächern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/12#abs-2 (2) In der Jahrgangsstufe 11 wird der Wahlpflichtunterricht als jeweils auf ein Unterrichtsfach bezogener Förderunterricht im Umfang von mindestens einer Jahreswochenstunde erteilt; er dient der Behebung von Lücken und der Vertiefung von Kompetenzen. In der Jahrgangsstufe 12 wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c an der Fachoberschule zwei Fächer, an der Berufsoberschule ein Fach aus. In der Jahrgangsstufe 13 wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c ein Fach aus. Ein weiteres Wahlpflichtfach kann in allen Jahrgangsstufen zusätzlich belegt werden, soweit nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/12#abs-3 (3) Die Summe der Unterrichtsstunden aller Pflicht- und Wahlpflichtfächer in einer Woche darf die Summe der wöchentlichen Unterrichtsstunden nach den Stundentafeln in den Anlagen 1 und 2 um nicht mehr als drei Unterrichtsstunden überschreiten. Ein weiteres Wahlpflichtfach gemäß Abs. 2 Satz 4 bleibt hierbei unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/12#abs-4 (4) Für Schülerinnen und Schüler, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird. Die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegung über die Leistungsnachweise sowie über eine eventuelle Befreiung vom Englischunterricht trifft die oder der Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule in Südbayern. Satz 1 gilt nicht für den Vorkurs und die Vorklasse.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/12#abs-5 (5) An der Berufsoberschule kann die Ausbildung in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden. In diesem Fall verdoppeln sich die jeweiligen Ausbildungszeiten. Werden in der Teilzeitform die Unterrichtsstunden eines Fachs auf zwei Schuljahre verteilt, so tritt für dieses Fach an die Stelle eines Schulhalbjahres im Sinne dieser Schulordnung jeweils ein ganzes Schuljahr. Die Unterrichtsstunden gemäß Stundentafel werden durch die jeweilige Schule in eigener Verantwortung entsprechend verteilt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/12#abs-6 (6) Der Unterricht kann in einzelnen Fächern, im Seminar und im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach Maßgabe von § 19 Abs. 4 BaySchO abgehalten werden. Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören. An Berufsoberschulen ist mit Genehmigung der oder des jeweils zuständigen Ministerialbeauftragten erweiterter Distanzunterricht nach Maßgabe von § 19 Abs. 4 BaySchO, insbesondere bei standortübergreifenden Kooperationsmodellen, zulässig.