Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schulordnung

BaySchO

§ 45 Härtefallklausel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium oder die vom ihm beauftragte Stelle kann von einzelnen Bestimmungen der Schulordnungen Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.

§ 44 § 46