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# § 11 FOBOSO (Bayern) — Höchstausbildungsdauer

Fachober- und Berufsoberschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt

1. an der Fachoberschule vier Jahre, bei Besuch der Jahrgangsstufe 13 fünf Jahre,

2. an der Berufsoberschule vier Jahre.

Wenn zuvor die Vorklasse besucht wurde, erhöht sich die Höchstausbildungsdauer nach Satz 1 um ein Jahr.

(2) Für die Berechnung der Ausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschulen verbrachten Schuljahre, auch wenn sie durch Austritt nach Ablauf der ersten sechs Unterrichtswochen, nicht bestandene Probezeit oder Krankheit verkürzt waren. Nicht angerechnet wird der Besuch des Vorkurses. Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

(3) Die Ministerialbeauftragten können unter den Voraussetzungen des § 45 BaySchO Ausnahmen zulassen.

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Zitiervorschlag: § 11 FOBOSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/11

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