Gesetze / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
FKAustG§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Durchführung der Melde- und Sorgfaltspflichten gelten die in § 19 angeführten Begriffsbestimmungen und die sonstigen Begriffsbestimmungen nach § 20.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3000)
BGBl. 2016 I S. 3000
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.