Gesetze / Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz
FKAG§ 5 Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAG/5#abs-1 (1) Ist die Bundesanstalt Koordinator, hat sie folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAG/5#abs-2 (2) Darüber hinaus nimmt die Bundesanstalt als Koordinator folgende Aufgaben wahr:
In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung absehen. Sie hat die jeweils zuständigen Behörden von der getroffenen Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FKAG/5#abs-3 (3) Führt die Bundesanstalt als Koordinator den Vorsitz eines Kollegiums im Sinne des § 4 Absatz 5, entscheidet sie darüber, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.