Gesetze / Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz
FKAG§ 8 Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAG/8#abs-1 (1) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten von Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind als erheblich anzusehen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAG/8#abs-2 (2) Als die am schwächsten vertretene Branche in einem Finanzkonglomerat gilt diejenige mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil und als die am stärksten vertretene Branche diejenige mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FKAG/8#abs-3 (3) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Anteils und der Ermittlung der im Finanzkonglomerat am schwächsten und am stärksten vertretenen Branche werden die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche gemeinsam berücksichtigt. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs werden innerhalb der Gruppe der Finanzbranche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten Branche zugerechnet.
Änderungsverlauf
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 26a des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981 625)
BGBl. 2013 I S. 1981
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