Gesetze / Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz

FKAG

§ 6 Ermittlung eines Finanzkonglomerats

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAG/6#abs-1 (1) Die Bundesanstalt ermittelt, ob eine branchenübergreifend tätige Gruppe als Finanzkonglomerat einzustufen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAG/6#abs-2 (2) Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung, dass ein von ihr beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, teilt sie dies den zuständigen Behörden in den betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und dem Gemeinsamen Ausschuss mit.

§ 5 § 7