Gesetze / Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz
FKAG§ 21 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAG/21#abs-1 (1) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 17 Absatz 1, kann die Bundesanstalt gegenüber
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAG/21#abs-2 (2) Die Bundesanstalt darf die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen erst treffen, wenn das übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats oder die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen dieses Unternehmens oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 Nummer 2 widersprechen.
Änderungsverlauf
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 Abs. 35 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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