Gesetze / Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz

FKAG

§ 17 Eigenmittelausstattung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAG/17#abs-1 (1) Ein Finanzkonglomerat muss auf Konglomeratsebene angemessene Eigenmittel haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAG/17#abs-2 (2) Die Bundesanstalt überprüft, ob die Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats angemessen ist. Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die hierfür erforderlichen Angaben einzureichen.

§ 16 § 18